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Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen
  • Beratungseinsatz: Definition
    Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten und nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet. Das Beratungsgespräch in der Pflege ist ab Pflegegrad 2 also verpflichtend. Es soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen unterstützen. Der Beratungseinsatz findet deshalb in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes, eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens oder einer anerkannten Beratungsstelle, beispielsweise durch freiberufliche Pflegeberater, durchgeführt.
  • Beratungsgespräch in der häuslichen Pflege: Ablauf und Inhalte der Beratung
    Ablauf der Beratung Der Pflegeberater erfasst Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs. Er überprüft die Pflege- und Betreuungssituation sowohl aus der Sicht der pflegebedürftigen Person als auch der Pflegeperson. ​ Anschließend bewertet der Berater die Situation auch aus seiner eigenen Sicht und stellt fest, ob die Pflege zuhause gewährleistet ist. Danach kann der Berater Maßnahmen vorschlagen und zusätzliche Informationen bereitstellen. ​ Während des Beratungsgesprächs haben Sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Der Pflegeberater kann Ihnen Tipps geben, zum Beispiel zu Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder zur Wohnraumanpassung zur Barrierefreiheit. Im Gespräch können unter anderem folgende Themen behandelt werden: ​ Tipps für typische Situationen im Pflegealltag Bedarf an (Pflege-)Hilfsmitteln, wie technische Hilfsmittel (z.B. Rollator) oder Verbrauchsmaterialien Hebe- und Lagerungstechniken, wie Kinästhetik und Mobilisation Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen gemäß § 45 SGB XI ​ Eine mögliche Höherstufung des Pflegegrades kann ebenfalls besprochen werden. Der Berater wird während des Beratungseinsatzes ein Formular ausfüllen, in dem die Ergebnisse des Gesprächs notiert werden. Sie unterschreiben eine Einwilligungserklärung, mit der Sie der Übermittlung der Angaben an Ihre Pflegekasse zustimmen. Anschließend informiert der Pflegeberater die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder, bei Beihilfeberechtigung, die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle darüber, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat.
  • Pflichten & Fristen
    Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst, sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab. Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 mal, das bedeutet 2 mal im Jahr Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 mal, das heißt 4 mal im Jahr Personen, die zuhause gepflegt werden und den Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, halbjährlich eine Beratung zu erhalten, wenn das gewünscht ist. Dazu können Sie bei Ihrer Pflegekasse nachfragen. In folgender Tabelle werden die Intervalle zur durchführung veranschaulicht.
  • Kosten des Beratungsbesuchs
    Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen für den Beratungseinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI weder Gebühren entrichten noch in Vorkasse treten. Bei privater Versicherung erhalten Sie von anerkannten Beratungsstellen eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen können, um die Kosten erstattet zu bekommen.
  • Möglichkeit der Videoberatung
    Videoberatung Im Zuge der Schutzmaßnahmen der COVID-19-Pandemie konnte der Beratungsbesuch nach Paragraf 37.3 SGB XI für einen bestimmten Zeitraum auch telefonisch oder digital stattfinden. Die Pandemie ist zum Glück vorbei, die Regelung jedoch wurde beibehalten und sogar verlängert, bis vorläufig 31. März 2027. Nach dieser können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Beratungstermin flexibel und ortsunabhängig auch digital per Videokonferenz wahrnehmen. Sie haben also die Wahl, ob Sie die Beratung vor Ort oder per Video in Anspruch nehmen möchten. Da der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen soll, darf jedoch nicht jeder Beratungseinsatz online stattfinden. Die erstmalige Beratung sowie jede zweite darauffolgende Beratung müssen Sie vor Ort wahrnehmen.
  • Nachweis über Beratungsbesuch
    Derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, muss einen Nachweis ausfüllen. Der Pflegeberater sendet den sogenannten „Nachweis über einen Beratungseinsatz gemäß § 37 Absatz 3 SGB XI“ direkt an Ihre Pflegekasse. Das bedeutet, dass weder Sie als pflegebedürftige Person noch Ihre pflegenden Angehörigen den Beratungsbesuch selbst nachweisen müssen. Jedoch müssen Sie als Pflegebedürftiger bzw. pflegender Angehöriger selbst absprechen und organisieren, wann und wie der Beratungseinsatz durchgeführt wird. Dies kann jedoch in Abstimmung mit Ihrem Berater erfolgen.
  • Beratungseinsatz, Pflegeberatung und Pflegekurs: Was ist der Unterschied?
    Sowohl die Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI als auch der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI werden vielerorts schlichtweg nur als Pflegeberatung bezeichnet. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige nach § 45 SGB XI Anspruch auf Pflegekurse, die teilweise auch als „Pflegeberatung“ bezeichnet werden. In allen drei Angeboten wird Ihnen Wissen über die häusliche Pflege häusliche Pflege vermittelt – worin liegen aber die Unterschiede? In folgender Tabelle werden die Unterscheide erklärt.
  • Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause
    Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 hat folgenden Vorteile Beim Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Zugelassene Berater
    Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 durchführen: Ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes oder ein Pflegeberater, der berechtigt ist, die Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI durchzuführen und beispielsweise in einem Beratungsunternehmen oder einer Beratungsstelle arbeitet. ​ Nach § 37 Absatz 4 müssen Pflegedienste und Beratungsstellen sicherstellen, dass nur Berater eingesetzt werden, die: ​ Spezielles Wissen über das jeweilige Krankheits- und Behinderungsbild haben. Genau wissen, welcher Hilfebedarf dadurch entsteht, und Besondere Beratungskompetenz aufweisen. ​ Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszuwählen. Der Berater muss jedoch eine entsprechende Qualifikation nachweisen und einen Vertrag mit der Pflegekasse haben.
  • Quellenangabe
    (1)Bundesministerium der Justiz (1994): Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (letzter Abruf am 12.09.2024) (2)pqsg Das Altenpflegemagazin im Internet (Ohne Jahr): Standard "Pflegeberatungsbesuch nach § 37 SGB XI" https://pqsg.de/seiten/openpqsg/mobil/hintergrund-standard-beratungsgespraech.htm (letzter Abruf am 12.09.2024) (3)Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2024): Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/173/VO.html (letzter Abruf am 12.09.2024)
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