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Pflegegeld
&
Pflegesachleistungen

Unterschiede

Das Pflegegeld dient dazu, die häusliche Pflege eigenständig sicherzustellen, und der monatliche Betrag kann von den Versicherten frei verwendet werden.

Pflegesachleistungen hingegen werden von ambulanten Pflegediensten erbracht und direkt zwischen den Dienstleistern und der Pflegekasse abgerechnet. Aus diesem Grund fallen die Beträge für Pflegesachleistungen höher aus als das Pflegegeld.

Erklärung

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Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine monatliche Leistung, die von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gezahlt wird. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zuhause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden. 

 

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

Der vollständige gesetzliche Titel dieser Leistung lautet „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Dies verdeutlicht, dass das Pflegegeld dazu dient, eine angemessene Betreuung und Pflege in der häuslichen Umgebung zu gewährleisten.

Das Pflegegeld steht grundsätzlich der pflegebedürftigen Person zu, die es frei und ohne Nachweispflicht verwenden kann. In der Praxis wird das Geld häufig für anfallende Kosten genutzt oder als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.

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Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI umfassen professionelle häusliche Pflegehilfen, die körperbezogene Pflege, Betreuung sowie Unterstützung im Haushalt anbieten. Anspruch darauf haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in ihrer häuslichen Umgebung versorgt werden.

Auch die fachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen gehört zu den Pflegesachleistungen.

Die Pflegekassen übernehmen die dabei entstehenden Kosten bis zur maximalen Höhe, die dem jeweiligen Pflegegrad zugeordnet ist.

Diese Leistungen können ausschließlich von Pflegediensten erbracht werden, die über einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse verfügen. Einzelpersonen können ebenfalls durch die Pflegekasse anerkannt werden, vorausgesetzt, sie stehen nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen
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